AGB – Marksteiner Management & Consulting
1. Geltungsbereich
1.1 Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen Marksteiner Management & Consulting, Inhaberin Sandra Marksteiner (nachfolgend „Auftragnehmerin“), und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“) über Beratungs-, Projekt-, Programm- und Transformationsmanagementleistungen sowie alle weiteren individuell vereinbarten Dienstleistungen.
1.2 Persönlicher Geltungsbereich
Das Leistungsangebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nur geschlossen, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
1.3 Entgegenstehende AGB
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.4 Geltung für zukünftige Verträge
Diese AGB gelten auch für sämtliche zukünftigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
1.5 Vorrang individueller Vereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, insbesondere Angebote, Leistungsbeschreibungen, Projektverträge oder Rahmenvereinbarungen, gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle von Widersprüchen vor.
1.6 Rangfolge der Vertragsdokumente
Soweit im Einzelfall Rahmenverträge, Projektverträge oder Leistungsbeschreibungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die individuell vereinbarten Regelungen vor.
2. Leistungsgegenstand
2.1 Leistungsportfolio
Die Auftragnehmerin erbringt insbesondere Beratungs-, Management- und Unterstützungsleistungen in den Bereichen:
- Unternehmensberatung
- Projektmanagement
- Programmmanagement
- Projektmanagement Office (PMO)
- Interim-Management
- Transformations- und Change-Management
- Organisationsentwicklung
- Projekt- und Transformations-Sparring
- Strategie-, Governance- und Stakeholdermanagement
- Digitalisierung, Prozessoptimierung und KI-gestützte Transformationsbegleitung
- Workshop-Konzeption, Moderation und Facilitation
- Konzeption, Steuerung und Management komplexer Projekte, Programme und Veranstaltungen.
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
2.2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
Art, Umfang, Ziele, Leistungsinhalte, Verantwortlichkeiten, Zeiträume sowie gegebenenfalls vereinbarte Arbeitsergebnisse (Deliverables) ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Projektvertrag, einer Leistungsbeschreibung (Statement of Work) oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
2.3 Art der Leistung (Dienstleistung)
Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmensberaterin sowie nach anerkannten fachlichen Standards und Methoden des Projekt-, Programm- und Transformationsmanagements.
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet die Auftragnehmerin eine Dienstleistung, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, Projekterfolg oder sonstigen konkreten Arbeitserfolg.
2.4 Verantwortung des Auftraggebers
Empfehlungen, Analysen, Bewertungen, Konzepte, Präsentationen, Entscheidungsgrundlagen sowie sonstige Arbeitsergebnisse dienen ausschließlich der Unterstützung unternehmerischer Entscheidungen des Auftraggebers.
Die Verantwortung für sämtliche wirtschaftlichen, organisatorischen, personellen, technischen, rechtlichen und strategischen Entscheidungen sowie deren Umsetzung verbleibt ausschließlich beim Auftraggeber.
2.5 Einsatz digitaler Arbeitsmittel
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei der Leistungserbringung anerkannte Projektmanagementmethoden, digitale Arbeitsmittel sowie KI-gestützte Werkzeuge einzusetzen, sofern hierdurch keine gesetzlichen Vorschriften, vertraglichen Verpflichtungen oder berechtigten Interessen des Auftraggebers verletzt werden.
Der Einsatz solcher Werkzeuge entbindet die Auftragnehmerin nicht von ihrer Verantwortung für die fachliche Qualität der erbrachten Leistungen.
3. Selbstständige Leistungserbringung
3.1 Selbstständigkeit
Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen als selbstständige Unternehmerin eigenverantwortlich, unabhängig und in eigener organisatorischer Verantwortung.
Zwischen den Vertragsparteien wird weder ein Arbeitsverhältnis noch eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung begründet.
3.2 Eigenverantwortliche Leistungserbringung
Die Auftragnehmerin entscheidet – vorbehaltlich projektbezogener Abstimmungen – eigenständig über Art und Weise der Leistungserbringung sowie über den Einsatz geeigneter Methoden, Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe.
Eine Eingliederung in die betriebliche Organisation des Auftraggebers erfolgt nicht.
Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen grundsätzlich unter Einsatz eigener Arbeitsmittel. Soweit aus Sicherheits-, Datenschutz- oder Compliance-Gründen die Nutzung von Systemen des Auftraggebers oder Endkunden erforderlich ist, erfolgt dies ausschließlich zur Durchführung des Projekts.
3.3 Abstimmung mit dem Auftraggeber
Soweit zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich, stimmt sich die Auftragnehmerin mit den vom Auftraggeber benannten Ansprechpartnern, Projektbeteiligten und Entscheidungsträgern ab. Hierdurch wird keine fachliche oder persönliche Weisungsgebundenheit begründet.
3.4 Einsatz von Mitarbeitenden und Unterauftragnehmern
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen qualifizierter Mitarbeitender oder geeigneter Unterauftragnehmer zu bedienen, sofern
- berechtigte Interessen des Auftraggebers hierdurch nicht beeinträchtigt werden,
- gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen und
- die Einhaltung vereinbarter Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten sichergestellt ist.
Die Auftragnehmerin bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
3.5 Tätigkeit für weitere Auftraggeber
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auch während der Laufzeit des Vertrags Leistungen für andere Auftraggeber zu erbringen, sofern hierdurch keine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber verletzt werden.
4. Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Grundsatz der Zusammenarbeit
Eine vertrauensvolle, transparente und partnerschaftliche Zusammenarbeit bildet die Grundlage einer erfolgreichen Leistungserbringung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Auftragnehmerin bei der Durchführung des Projekts angemessen und rechtzeitig zu unterstützen.
4.2 Bereitstellung von Informationen und Ressourcen
Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher, dass der Auftragnehmerin sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge, Ansprechpartner sowie erforderlichen Ressourcen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt werden.
Hierzu gehören insbesondere:
- projektrelevante Informationen und Dokumente,
- erforderliche System- und Gebäudezugänge,
- Ansprechpartner mit entsprechender Entscheidungs- oder Freigabebefugnis,
- notwendige Freigaben,
- zeitnahe Rückmeldungen auf fachliche Rückfragen.
4.3 Fachlich verantwortlicher Ansprechpartner
Der Auftraggeber benennt während der Vertragslaufzeit mindestens einen fachlich verantwortlichen Ansprechpartner mit angemessener Entscheidungs- oder Eskalationsbefugnis.
4.4 Entscheidungen und Freigaben
Der Auftraggeber trifft erforderliche Entscheidungen sowie Freigaben innerhalb angemessener Fristen und informiert die Auftragnehmerin unverzüglich über Umstände, die Auswirkungen auf Projektziele, Termine, Budget, Ressourcen oder Leistungsumfang haben können.
4.5 Folgen fehlender Mitwirkung
Verzögerungen, Mehraufwände oder sonstige Auswirkungen, die auf unvollständige Informationen, verspätete Entscheidungen, fehlende Mitwirkung oder nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten der Auftragnehmerin.
Vereinbarte Termine und Projektpläne verlängern sich in angemessenem Umfang entsprechend der tatsächlichen Auswirkungen.
4.6 Vergütung zusätzlichen Aufwands
Entsteht der Auftragnehmerin aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung ein zusätzlicher Aufwand, ist dieser nach den vertraglich vereinbarten Vergütungssätzen gesondert zu vergüten.
4.7 Hinweis auf Projektrisiken
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auf erkennbare Risiken, Zielkonflikte oder wesentliche Projektrisiken hinzuweisen. Die Verantwortung für unternehmerische Entscheidungen sowie die Umsetzung entsprechender Maßnahmen verbleibt jedoch beim Auftraggeber.
5. Leistungsabgrenzung
5.1 Beratungs- und Managementleistungen
Die Auftragnehmerin erbringt Beratungs-, Projekt-, Programm- und Transformationsmanagementleistungen sowie weitere individuell vereinbarte Management- und Unterstützungsleistungen.
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, übernimmt die Auftragnehmerin weder Organfunktionen noch rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnisse oder sonstige Entscheidungsbefugnisse für den Auftraggeber.
5.2 Projektsteuerung
Die Auftragnehmerin unterstützt den Auftraggeber insbesondere bei der Planung, Steuerung, Koordination, Moderation, Dokumentation, Kommunikation sowie dem Management von Projekten, Programmen, Transformationen, Veranstaltungen und sonstigen Vorhaben.
Die Verantwortung für Entscheidungen sowie deren Umsetzung verbleibt ausschließlich beim Auftraggeber.
5.3 Nicht übernommene Verantwortlichkeiten
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, übernimmt die Auftragnehmerin insbesondere keine:
- Veranstalter- oder Mitveranstalterfunktion,
- Betreiberverantwortung,
- Verkehrssicherungs- oder Aufsichtspflichten,
- Genehmigungs- oder Anzeigepflichten,
- technische oder sicherheitsrelevante Freigaben,
- bau-, arbeitsschutz-, brandschutz- oder versammlungsstättenrechtliche Verantwortlichkeiten,
- rechtsgeschäftliche Vertretung gegenüber Dritten,
- rechtsverbindlichen Erklärungen im Namen des Auftraggebers,
- Rechts-, Steuer-, Wirtschaftsprüfungs- oder sonstige erlaubnispflichtige Beratungsleistungen.
5.4 Zusammenarbeit mit Dritten
Die Beauftragung, Steuerung und Koordination externer Dienstleister, Lieferanten oder Projektbeteiligter erfolgt ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Projektmanagementleistungen.
Vertragliche Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und Dritten bleiben hiervon unberührt.
5.5 Empfehlungen und Entscheidungen
Soweit die Auftragnehmerin Empfehlungen, Konzepte, Bewertungen oder Entscheidungsvorlagen erstellt, dienen diese ausschließlich der fachlichen Unterstützung des Auftraggebers.
Die Verantwortung für Auswahl, Umsetzung, Freigabe sowie sämtliche hieraus resultierenden Entscheidungen verbleibt ausschließlich beim Auftraggeber.
5.6 Hinweise auf Projektrisiken und Entscheidungsverantwortung
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Entscheidungen des Auftraggebers zu hinterfragen sowie auf Risiken hinzuweisen. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Entscheidungsverantwortung entsteht hierdurch nicht.
5.7 Risikohinweise
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auf erkennbare Risiken, Zielkonflikte, Terminabweichungen, Budgetrisiken sowie sonstige projektrelevante Entwicklungen hinzuweisen.
Hieraus entsteht jedoch keine Verpflichtung zur Übernahme von Entscheidungs-, Kontroll- oder Überwachungspflichten über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus.
6. Vergütung
6.1 Vergütungsmodelle
Die Vergütung der Auftragnehmerin richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, Projektvertrag, Rahmenvertrag oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
Je nach Art der Beauftragung kann die Vergütung insbesondere auf Grundlage von
- Stundenhonoraren,
- Tagessätzen,
- Projektpauschalen,
- Meilensteinvergütungen,
- Retainer-Modellen oder
- sonstigen individuell vereinbarten Vergütungsmodellen
erfolgen.
6.2 Umsatzsteuer
Sämtliche Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.3 Zusatzleistungen
Nicht in der vereinbarten Vergütung enthaltene Leistungen sowie zusätzliche oder nachträglich beauftragte Leistungen werden gesondert nach den jeweils vereinbarten Vergütungssätzen berechnet.
6.4 Reisekosten und Auslagen
Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs- sowie sonstige projektbezogene Auslagen werden gesondert berechnet, sofern im Angebot oder Vertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde.
6.5 Wartezeiten und Projektunterbrechungen
Wartezeiten, Projektunterbrechungen oder Verzögerungen, die nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten sind und während vereinbarter Leistungszeiträume entstehen, werden nach den vereinbarten Vergütungssätzen vergütet, sofern dies im Angebot oder Vertrag vorgesehen ist.
6.6 Abschlagszahlungen
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei längerfristigen Projekten angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt oder den vertraglich vereinbarten Meilensteinen in Rechnung zu stellen.
6.7 Rechnungsbeanstandungen
Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gelten Rechnungen als anerkannt, soweit der Auftraggeber nicht nachweist, dass ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Fälligkeit
Rechnungen sind innerhalb der im jeweiligen Angebot, Vertrag oder auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.
7.2 Zahlungsverzug
Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Während des Verzugs gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
7.3 Leistungsverweigerungsrecht
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Forderungen auszusetzen, sofern hierdurch keine zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen verletzt werden.
Hierdurch entstehende Terminverschiebungen oder Verzögerungen gehen nicht zu Lasten der Auftragnehmerin.
7.4 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin ausdrücklich anerkannt sind.
8. Reisezeiten und Auslagen
8.1 Grundsatz
Soweit die Leistungserbringung eine Tätigkeit außerhalb des gewöhnlichen Geschäftssitzes der Auftragnehmerin oder an einem vom Auftraggeber bestimmten Einsatzort erfordert, werden Reisezeiten, Reisekosten sowie sonstige notwendige Auslagen nach den vertraglichen Vereinbarungen oder den im jeweiligen Angebot festgelegten Konditionen vergütet.
8.2 Erstattungsfähige Auslagen
Zu den erstattungsfähigen Auslagen gehören insbesondere:
- Fahrtkosten,
- Flugkosten,
- Übernachtungskosten,
- Parkgebühren,
- Mautgebühren,
- öffentliche Verkehrsmittel,
- Taxi- und Transferkosten,
- angemessene Verpflegungsmehraufwendungen sowie
- sonstige projektbedingt erforderliche Nebenkosten.
8.3 Reiseorganisation
Reisen werden unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit sowie der projektbezogenen Anforderungen geplant und durchgeführt. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, entscheidet die Auftragnehmerin über das geeignete Verkehrsmittel sowie die angemessene Reiseorganisation.
8.4 Reisezeiten
Reisezeiten gelten als projektbezogene Leistungszeiten, sofern im Angebot oder Vertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
8.5 Terminänderungen
Verzögerungen oder zusätzliche Reiseaufwendungen, die durch nachträgliche Terminänderungen, Umbuchungen oder sonstige vom Auftraggeber veranlasste Umstände entstehen, werden nach tatsächlichem Aufwand vergütet, sofern die Auftragnehmerin diese nicht zu vertreten hat.
8.6 Abrechnung
Erforderliche Auslagen werden gegen Nachweis oder entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
8.7 Grundsätze der Reiseorganisation
Reisebuchungen erfolgen grundsätzlich unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Wirtschaftlichkeit, Projekterfordernissen und zeitlicher Effizienz.
9. Leistungsänderungen (Change Requests)
9.1 Änderungsverfahren
Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, der Projektziele, Prioritäten, Termine, Arbeitsergebnisse (Deliverables), Ressourcen oder sonstiger wesentlicher Projektparameter bedürfen einer gemeinsamen Abstimmung zwischen den Vertragsparteien.
9.2 Auswirkungen
Ergeben sich im Projektverlauf Änderungswünsche des Auftraggebers oder werden nach Vertragsschluss zusätzliche Leistungen erforderlich, informiert die Auftragnehmerin den Auftraggeber über die voraussichtlichen Auswirkungen auf Leistungsumfang, Zeitplanung, Ressourcen, Vergütung sowie gegebenenfalls auf vereinbarte Projektziele.
9.3 Vergütung
Soweit durch Leistungsänderungen zusätzlicher Aufwand entsteht, wird dieser nach den vertraglich vereinbarten Vergütungssätzen oder auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung vergütet.
9.4 Fortführung der Leistungen
Bis zur Einigung über die Durchführung einer Leistungsänderung ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Arbeiten auf Grundlage des zuletzt vereinbarten Leistungsumfangs fortzuführen, sofern dies dem Projektzweck nicht entgegensteht.
9.5 Terminverschiebungen
Verzögerungen oder Mehraufwände, die auf nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs, geänderte Prioritäten oder zusätzliche Anforderungen zurückzuführen sind, verlängern vereinbarte Termine und Fristen in angemessenem Umfang.
9.6 Risikohinweise
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, auf Risiken hinzuweisen, die sich aus Änderungswünschen ergeben, insbesondere hinsichtlich Qualität, Zeit, Budget, Ressourcen oder Projekterfolg. Die Entscheidung über die Umsetzung solcher Änderungen trifft der Auftraggeber.
10. Digitale Zusammenarbeit
10.1 Formen der Zusammenarbeit
Die Leistungserbringung kann – soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde – ganz oder teilweise vor Ort, remote oder in hybrider Form erfolgen.
10.2 Digitale Systeme
Zur Durchführung der Zusammenarbeit dürfen geeignete Kommunikations-, Kollaborations- und Projektmanagementsysteme eingesetzt werden. Hierzu zählen insbesondere:
- E-Mail,
- Telefon,
- Videokonferenzsysteme,
- Projektmanagement- und Kollaborationsplattformen,
- Dokumentenmanagement- und Cloud-Lösungen sowie
- sonstige für die Projektabwicklung geeignete digitale Anwendungen.
Die Auswahl geeigneter Systeme erfolgt unter Berücksichtigung der Projektanforderungen sowie etwaiger Vorgaben des Auftraggebers.
10.3 Elektronische Kommunikation
Elektronisch übermittelte Erklärungen, Freigaben, Abstimmungen, Terminbestätigungen sowie vergleichbare projektbezogene Mitteilungen gelten als verbindlich, sofern keine gesetzliche Formvorschrift entgegensteht oder die Vertragsparteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
Die Vertragsparteien erkennen an, dass elektronische Kommunikation projektbedingt regelmäßig an die Stelle schriftlicher Abstimmungen tritt.
10.4 Technische Voraussetzungen
Die Vertragsparteien tragen im jeweiligen Verantwortungsbereich dafür Sorge, dass die für die digitale Zusammenarbeit erforderlichen technischen Voraussetzungen sowie angemessene organisatorische Maßnahmen zur Verfügung stehen.
10.5 Technische Störungen
Vorübergehende technische Störungen oder Ausfälle von Telekommunikations- oder IT-Systemen, die außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin liegen und eine Leistungserbringung vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, begründen keine Pflichtverletzung der Auftragnehmerin.
Die Vertragsparteien werden sich in einem solchen Fall unverzüglich über geeignete Maßnahmen zur Fortsetzung der Zusammenarbeit abstimmen.
11. Einsatz digitaler und KI-gestützter Arbeitsmittel
11.1 Zulässigkeit
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Unterstützung der Leistungserbringung geeignete digitale Anwendungen, Automatisierungslösungen sowie KI-gestützte Arbeitsmittel einzusetzen, soweit hierdurch keine gesetzlichen Vorschriften, vertraglichen Vereinbarungen oder berechtigten Interessen des Auftraggebers verletzt werden.
11.2 Zweck des Einsatzes
Der Einsatz digitaler oder KI-gestützter Arbeitsmittel dient ausschließlich der Unterstützung, Strukturierung, Analyse, Dokumentation, Qualitätssicherung oder Effizienzsteigerung der Leistungserbringung. Die fachliche Prüfung, Bewertung sowie Verantwortung für sämtliche Arbeitsergebnisse verbleiben jederzeit bei der Auftragnehmerin.
11.3 Datenschutz und Vertraulichkeit
Personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen werden ausschließlich unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, vertraglicher Geheimhaltungsverpflichtungen sowie etwaiger Sicherheitsvorgaben des Auftraggebers verarbeitet.
Soweit erforderlich, werden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz dieser Informationen getroffen.
11.4 Kundenvorgaben
Sofern der Auftraggeber Vorgaben hinsichtlich des Einsatzes bestimmter digitaler Systeme oder KI-Anwendungen macht oder deren Nutzung einschränkt, wird die Auftragnehmerin diese Vorgaben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen berücksichtigen.
11.5 Kein Anspruch auf bestimmte Systeme
Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz oder den Ausschluss bestimmter digitaler oder KI-gestützter Arbeitsmittel besteht nur, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
11.6 Schutz interner Methoden und Arbeitsprozesse
Der Einsatz digitaler oder KI-gestützter Arbeitsmittel begründet keinen Anspruch auf Offenlegung der hierbei eingesetzten Methoden, Prompts, Workflows oder internen Arbeitsprozesse.
12. Vertraulichkeit
12.1 Vertrauliche Informationen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden oder zugänglich gemachten vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Durchführung des jeweiligen Vertrags zu verwenden.
Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Strategien, Konzepte, Planungen, Projektdokumentationen, Analysen, Kalkulationen, Finanzinformationen, personenbezogene Daten, technische Informationen, Know-how sowie sämtliche sonstigen Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Natur oder den Umständen ihrer Offenlegung ergibt.
12.2 Form der Offenlegung
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die Informationen schriftlich, mündlich, elektronisch oder in sonstiger Form übermittelt oder zugänglich gemacht werden.
12.3 Ausnahmen
Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Informationen,
- die zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich waren,
- die ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden,
- die der empfangenden Vertragspartei bereits nachweislich rechtmäßig bekannt waren,
- die von einem Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung erlangt wurden oder
- deren Offenlegung aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung erforderlich ist.
Soweit rechtlich zulässig, informiert die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei vor einer solchen Offenlegung.
12.4 Mitarbeitende und Unterauftragnehmer
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vertrauliche Informationen ausschließlich denjenigen Mitarbeitenden oder Unterauftragnehmern zugänglich zu machen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich ist und diese zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.
12.5 Dauer
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
12.6 Gesetzliche Pflichten
Gesetzliche Verschwiegenheits-, Datenschutz- sowie sonstige Geheimhaltungspflichten bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
13. Datenschutz
13.1 Datenschutzrecht
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie sonstige einschlägige Datenschutzbestimmungen einzuhalten.
13.2 Auftragsverarbeitung
Soweit im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden und hierfür eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO erforderlich ist, schließen die Vertragsparteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung.
13.3 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungserbringung sowie unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzvorschriften.
13.4 Technische und organisatorische Maßnahmen
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um personenbezogene Daten sowie vertrauliche Informationen angemessen vor unbefugtem Zugriff, Verlust, Veränderung oder Offenlegung zu schützen.
13.5 Besondere Anforderungen des Auftraggebers
Soweit der Auftraggeber besondere Anforderungen an Datenschutz, Informationssicherheit oder Compliance stellt, informiert er die Auftragnehmerin hierüber rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung. Die Umsetzung solcher Anforderungen bedarf einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung.
13.6 Datenschutzerklärung
Weitergehende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Besuchs der Website sowie der Kontaktaufnahme ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin.
14. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
14.1 Geistiges Eigentum
Sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung entwickelten oder bereitgestellten Konzepte, Methoden, Modelle, Analysen, Präsentationen, Dokumentationen, Templates, Projektunterlagen, Workshopmaterialien, Prozessbeschreibungen, Visualisierungen sowie sonstige Arbeitsergebnisse unterliegen – soweit gesetzlich zulässig – dem geistigen Eigentum der Auftragnehmerin, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
14.2 Nutzungsrechte
Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den ausdrücklich für ihn erstellten Arbeitsergebnissen, soweit dies zur Erreichung des vertraglich vereinbarten Zwecks erforderlich ist.
Eine weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
14.3 Ausgenommenes Know-how
Nicht vom Nutzungsrecht umfasst sind insbesondere:
- Methoden,
- Beratungsansätze,
- Projektmanagement-Standards,
- Governance-Modelle,
- Templates,
- Checklisten,
- Frameworks,
- Vorgehensmodelle,
- Schulungsunterlagen,
- Workshopmethoden,
- Kalkulationsmodelle,
- Automatisierungen,
- KI-gestützte Arbeitsweisen,
- sonstiges vorbestehendes oder projektübergreifend entwickeltes Know-how der Auftragnehmerin.
Diese verbleiben uneingeschränkt im Eigentum der Auftragnehmerin.
14.4 Nutzung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Arbeitsergebnisse außerhalb des vertraglich vereinbarten Zwecks zu vervielfältigen, zu bearbeiten, an Dritte weiterzugeben oder kommerziell zu verwerten, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Hiervon unberührt bleibt die interne Nutzung innerhalb des Unternehmens des Auftraggebers für den vertraglich vorgesehenen Zweck.
14.5 Vorbestehendes Know-how (Background IP)
Bereits vor Vertragsbeginn bestehende oder unabhängig vom jeweiligen Projekt entwickelte Methoden, Konzepte, Vorlagen, Modelle, Frameworks, Tools sowie sonstiges Know-how der Auftragnehmerin bleiben uneingeschränkt deren Eigentum, auch wenn sie während der Leistungserbringung verwendet oder weiterentwickelt werden.
14.6 Projektübergreifende Nutzung von Erfahrungen
Die Auftragnehmerin bleibt berechtigt, allgemeine fachliche Erkenntnisse, Methoden, Vorgehensweisen, Erfahrungswerte sowie projektübergreifendes Know-how, die bzw. das im Rahmen der Leistungserbringung gewonnen oder weiterentwickelt wurden, zur Weiterentwicklung ihrer Beratungsleistungen sowie für zukünftige Mandate zu nutzen.
Voraussetzung ist, dass hierbei weder vertrauliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten des Auftraggebers offengelegt noch Rückschlüsse auf den Auftraggeber oder konkrete Projekte ermöglicht werden.
15. Haftung
15.1 Grundsatz
Die Auftragnehmerin haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
Ebenso haftet die Auftragnehmerin uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in allen Fällen, in denen eine zwingende gesetzliche Haftung besteht.
15.2 Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) haftet die Auftragnehmerin ausschließlich auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung der Auftragnehmerin für leicht fahrlässig verursachte Schäden – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
15.3 Besondere Haftungsabgrenzung
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, übernimmt die Auftragnehmerin im Rahmen der Erbringung von Beratungs-, Projekt-, Programm- oder Transformationsmanagementleistungen keine
- Veranstalter- oder Mitveranstalterpflichten,
- Betreiberpflichten,
- Verkehrssicherungspflichten,
- Sicherheits- oder Aufsichtspflichten,
- Genehmigungs- oder Anzeigepflichten,
- technische oder sicherheitsrelevante Freigaben,
- bau-, arbeitsschutz-, brandschutz- oder versammlungsstättenrechtliche Verantwortlichkeiten,
- rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnisse oder sonstige gesetzliche Verantwortlichkeiten des Auftraggebers.
Diese Verantwortlichkeiten verbleiben ausschließlich beim Auftraggeber beziehungsweise bei den jeweils verantwortlichen Veranstaltern, Betreibern oder sonstigen Dritten.
Die Auftragnehmerin ist insbesondere nicht befugt, eigenständige technische, sicherheitsrelevante oder behördlich erforderliche Freigaben oder Entscheidungen zu erteilen.
15.4 Keine Erfolgshaftung
Die Auftragnehmerin schuldet – soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Beratungs- und Managementleistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, organisatorischen oder projektbezogenen Erfolg.
Insbesondere haftet die Auftragnehmerin nicht für unternehmerische Entscheidungen des Auftraggebers oder Dritter sowie für deren wirtschaftliche oder organisatorische Auswirkungen.
15.5 Haftung für Informationen und Entscheidungen
Die Auftragnehmerin darf auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Auftraggeber oder von Dritten zur Verfügung gestellten Informationen vertrauen, soweit keine offensichtlichen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen.
Für Schäden, Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet bereitgestellten Informationen oder Entscheidungen des Auftraggebers oder Dritter beruhen, haftet die Auftragnehmerin nicht, soweit gesetzlich zulässig.
15.6 Mittelbare Schäden
Soweit gesetzlich zulässig, haftet die Auftragnehmerin nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder sonstige Vermögensschäden, soweit diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
15.7 Haftungsbegrenzung
Soweit einzelvertraglich vereinbart oder gesetzlich zulässig, ist die Haftung der Auftragnehmerin der Höhe nach auf die Deckungssumme der zum Zeitpunkt des Schadens bestehenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung begrenzt.
15.8 Garantien
Garantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen im rechtlichen Sinne gelten ausschließlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart wurden.
15.9 Erfüllungsgehilfen
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen sowie zulässiger Unterauftragnehmer der Auftragnehmerin.
15.10 Vertragsstrafen und pauschalierter Schadensersatz
Soweit gesetzlich zulässig, haftet die Auftragnehmerin nicht für Vertragsstrafen, pauschalierte Schadensersatzansprüche oder sonstige verschuldensunabhängige Sanktionen, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
16. Referenznennung
16.1 Zustimmung
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Auftraggeber nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung als Referenz zu benennen.
16.2 Umfang der Veröffentlichung
Eine Veröffentlichung von Unternehmensnamen, Logos, Projektbezeichnungen, Projektinhalten oder sonstigen identifizierenden Informationen erfolgt ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers.
16.3 Vertraulichkeit
Gesetzliche, vertragliche oder gesondert vereinbarte Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten bleiben hiervon unberührt.
16.4 Widerruf
Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Bereits rechtmäßig veröffentlichte Referenzen müssen in diesem Fall innerhalb einer angemessenen Frist entfernt oder angepasst werden, soweit dem keine gesetzlichen oder berechtigten Interessen entgegenstehen.
17. Höhere Gewalt
17.1 Begriff
Keine Vertragspartei haftet für die verspätete Erfüllung oder Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen, soweit diese auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen sind, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen und auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
17.2 Beispiele
Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, Krieg, terroristische Handlungen, innere Unruhen, Streiks, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Anordnungen, Energie- oder Telekommunikationsausfälle, Cyberangriffe mit erheblichen Auswirkungen sowie sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse vergleichbarer Art.
17.3 Informationspflicht
Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über Beginn, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen des Ereignisses und wird alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen auf die Vertragserfüllung möglichst gering zu halten.
17.4 Kündigungsrecht
Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als drei Monate an und ist eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses einer Vertragspartei nicht mehr zumutbar, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen mit Wirkung für die Zukunft außerordentlich zu kündigen.
Bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen zu vergüten.
18. Laufzeit und Kündigung
18.1 Laufzeit
Laufzeit, Projektbeginn sowie die Dauer der Leistungserbringung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Projektvertrag, Rahmenvertrag oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
18.2 Ordentliche Kündigung
Ordentliche Kündigungsfristen richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Soweit keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
18.3 Außerordentliche Kündigung
Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- eine Vertragspartei ihre wesentlichen Vertragspflichten trotz angemessener Fristsetzung nachhaltig verletzt,
- über das Vermögen einer Vertragspartei die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder eröffnet wird oder
- die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses einer Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht mehr zugemutet werden kann.
18.4 Vergütung nach Kündigung
Im Falle einer Kündigung sind sämtliche bis zum Wirksamwerden der Kündigung ordnungsgemäß erbrachten Leistungen sowie bereits entstandene und nachweisbare Aufwendungen entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zu vergüten.
18.5 Projektübergabe
Auf Verlangen des Auftraggebers unterstützt die Auftragnehmerin gegen gesonderte Vergütung eine geordnete Übergabe des Projekts an den Auftraggeber oder einen von diesem benannten Dritten, soweit dies zumutbar und organisatorisch möglich ist.
18.6 Geordnete Projektübergabe
Bereits begonnene Projektphasen dürfen nach Abstimmung geordnet abgeschlossen werden, sofern dies beiden Vertragsparteien zumutbar ist.
19. Wettbewerbsfreiheit
19.1 Weitere Auftraggeber
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, während der Vertragslaufzeit sowie nach deren Beendigung auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.
19.2 Exklusivität
Eine Exklusivität, ein Wettbewerbsverbot oder sonstige Einschränkungen hinsichtlich der Tätigkeit für andere Auftraggeber bestehen ausschließlich, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
19.3 Vertraulichkeit
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich selbstverständlich, hierbei sämtliche vertraglich vereinbarten Geheimhaltungs-, Datenschutz- und Compliance-Verpflichtungen einzuhalten. Vertrauliche Informationen oder Geschäftsgeheimnisse eines Auftraggebers werden weder offengelegt noch für andere Projekte verwendet.
20. Schlussbestimmungen
20.1 Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit gesetzlich zulässig.
20.2 Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Auftragnehmerin ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
20.3 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
20.4 Textform
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Individualvereinbarungen bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
20.5 Vorrang individueller Vereinbarungen
Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
19. Änderungen dieser Datenschutzerklärung
Wir behalten uns vor, diese Datenschutzerklärung anzupassen, wenn dies aufgrund technischer Weiterentwicklungen, geänderter gesetzlicher Anforderungen oder neuer Verarbeitungsprozesse erforderlich wird.
Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt Ihres Besuchs auf unserer Website veröffentlichte Fassung der Datenschutzerklärung.